Satzung

Satzung der GRÜNEN JUGEND Ortenau

geändert und beschlossen am 19.09.2021

Die GRÜNE JUGEND (GJ) Ortenau sieht sich als Organisation zur Vernetzung und Vertretung der jungen Grünen und grün-nahen Jugendlichen. Die politische Arbeit ist an den Leitbildern Ökologie, Frieden, Gleichstellung der Geschlechter, Schutz gesellschaftlicher Minderheiten, Solidarität, Antifaschismus und Antirassismus orientiert. Transparenz und Offenheit gehören zu den Grundsätzen des politischen Handelns der GRÜNEN JUGEND Ortenau.

 

  • 1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

(1) Die Organisation trägt den Namen GRÜNE JUGEND Ortenau (GJ Ortenau).

(2) Die GRÜNE JUGEND Ortenau ist der angegliederte Jugendverband von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Ortenau, jedoch politisch und organisatorisch selbständig. Ihr Tätigkeitsbereich erstreckt sich auf den Ortenaukreis.

(3) Der Sitz der GRÜNEN JUGEND Ortenau ist Offenburg.

  • 2 Aufgaben

Die GJ Ortenau stellt sich folgende Aufgaben:

(1) Politische und organisatorische Schulungs-, Bildungs- und Informationsarbeit

(2) Zusammenarbeit mit anderen Jugendinitiativen und Interessengruppen außerhalb von BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN

(3) Bündnisarbeit und Kooperationen mit anderen politischen Jugendorganisationen

(4) Vertretung der Ziele und Grundsätze der GJ Ortenau innerhalb der Jugend, der Gesellschaft und der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN entsprechend den geltenden Beschlüssen

  • 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied der GRÜNEN JUGEND Ortenau kann jede natürliche Person bis zum vollendeten 28. Lebensjahr werden, die sich zu den Zielen und Grundsätzen der GJ Ortenau bekennt. Ein Mindestalter gibt es nicht. Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg aus der Ortenau sind Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Ortenau und umgekehrt.

(2) Die Mitgliedschaft muss schriftlich bei einer Gliederung der GRÜNEN JUGEND oder bei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN beantragt werden. Gegen die Zurückweisung des Antrags kann das Schiedsgericht der GRÜNEN JUGEND Baden-Württemberg angerufen werden.

(3) Jedes Mitglied hat das Recht, an allen Abstimmungen und Wahlen im Rahmen der Satzung teilzunehmen, sowie Ämter der GRÜNEN JUGEND Ortenau zu bekleiden und Anträge auf der Mitgliederversammlung (MV) zu stellen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, mit dem 28. Geburtstag oder durch Tod. Über einen Ausschluss entscheidet der Vorstand der GRÜNEN JUGEND Ortenau

(5) Eine altersunabhängige Fördermitgliedschaft ist möglich. Fördermitglieder sind weder wahl- noch stimmberechtigt.

(6) Die Mitarbeit von Nichtmitgliedern ist ausdrücklich erwünscht

  • 4 Gliederung und Aufbau

(1) Die GRÜNE JUGEND Ortenau setzt sich aus den Einzelmitgliedern zusammen.

(2) Organe der GRÜNE JUGEND Ortenau sind die Mitgliederversammlung (MV), das Aktiven-Treffen (AT) und der Vorstand

(3) Alle Organe tagen grundsätzlich öffentlich. Sie können die Öffentlichkeit mit 2/3-Mehrheit ausschließen oder festlegen, dass nur Mitglieder des jeweiligen Organs Stimmrecht haben

(4) Die jeweiligen Organe müssen ihre Beschlüsse in einem Protokoll festhalten, das für alle Mitglieder zugänglich sein muss.

  • 5 Mitgliederversammlung (MV)

(1) Die MV ist das höchste beschlussfassende Gremium der GRÜNEN JUGEND Ortenau. Sie setzt sich aus allen anwesenden Mitgliedern zusammen. Sie findet mindestens zweimal im Kalenderjahr statt. Sie wird vom Vorstand elektronisch (per E-Mail) oder auf vorherigem Wunsch schriftlich unter Angabe des Tagesordnungsvorschlags mit einer Frist von mindestens 2Wochen einberufen. Eine Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn dies der Vorstand beschließt, oder wenn dies mindestens ein Viertel der Mitglieder verlangen. Das Ersuchen ist schriftlich oder per E-Mail zu stellen.

(2) Die MV

– bestimmt die Grundlagen für die politische und organisatorische Arbeit der GJ Ortenau,
– nimmt Berichte entgegen,

– beschließt über eingebrachte Anträge, wählt den Vorstand in geheimer Wahl und entlastet ihn,

– beschließt über die Satzung und über Satzungsänderungen,

– berät und beschließt den Haushalt,

– nimmt den Kassenbericht entgegen.

(3) Anträge sollten (müssen aber nicht) mindestens drei Tage vor der MV eingereicht werden, satzungsändernde Anträge müssen mindestens drei Tage vor der Mitgliederversammlung in Textform beim Vorstand eingereicht werden. Der Vorstand muss sie mit der Einladung verschicken.

(4) Beschlüsse der MV sind schriftlich niederzulegen.

  • 6 Aktiven-Treffen

(1) Die Aktiven-Treffen (AT) regeln die politische Arbeit der GRÜNEN JUGEND Ortenau zwischen den Mitgliederversammlungen.

(2) Das Aktiven-Treffen

– beschließt über ständige Angelegenheiten

– kontrolliert den Vorstand

– trägt zur politischen Meinungsbildung bei

– darf Voten vergeben

– gilt als beschlussfähig, wenn mindestens 3 Mitglieder anwesend sind und 24 Stunden vorher vom Vorstand mit einer vorläufigen Tagesordnung eingeladen wurde. Der Termin muss mindestens eine Woche vorher bekannt sein.

  • 7 Vorstand

(1) Der ehrenamtlich tätige Vorstand führt die laufenden Geschäfte im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er vertritt die GRÜNE JUGEND Ortenau nach außen gem. § 26 II BGB und vor der Partei BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN. Die Mitglieder des Vorstands können von der MV insgesamt oder einzeln durch eine absolute Mehrheit abgewählt werden.

(2) Der komplette Vorstand wird für ein Jahr gewählt. Die Amtszeit endet durch Wahl eines neuen Vorstandes.

(3) Der Vorstand besteht aus zwei Sprecher*innen, zwei Beisitzer*innen, eine*r FINT*- und genderpolitischen Sprecherin und einem*r Schatzmeister*in. Alle Vorstandsmitglieder sind gleichberechtigt.

(4) Der Vorstand muss mindestens einmal jährlich einen politischen und organisatorischen Rechenschaftsbericht sowie einen gesonderten Finanzbericht vorlegen.

(5) Mindestens 50% der Plätze müssen von FINT* Personen besetzt sein. Sollte keine FINT* Person auf den Platz der Sprecherin kandidieren oder gewählt werden, bleibt dieser Platz unbesetzt. Es gibt keine Möglichkeit, diesen Platz zu öffnen. Auch offene Plätze müssen für den Fall, dass keine FINT* Person auf einem einer FINT* Person zustehenden Platz kandidiert oder gewählt wurde, unbesetzt bleiben. Diese Regel kann aber von einem FINT* Forum aufgehoben werden. Das FINT* Forum entscheidet,

ob die noch zu besetzenden offenen Plätze für alle Mitglieder freigegeben werden. Wird die Öffnung der Plätze abgelehnt, bleiben auch diese Plätze unbesetzt.

(6) Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtszeit aus, muss auf der nächsten Mitgliederversammlung eine Nachwahl stattfinden. Die Amtszeit des nachgewählten Mitglieds endet mit der des übrigen Vorstandes.

(7) Gehören Mitglieder der GRÜNEN JUGEND Ortenau einem Kreis-, Landes- oder dem Bundesvorstand an oder sind Mandatsträger*innen in einem Gemeinderat, Landtag oder dem Bundestag für BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN oder die GRÜNE JUGEND, können diese von der MV als kooptierte Mitglieder des Vorstands gewählt werden. Die Personen haben kein Stimmrecht und sind nicht von der Quotierung ausgenommen.

 

  • 7a Vorstandssitzungen

(1) Die Vorstandssitzungen stehen allen offen. Der Vorstand ist verpflichtet mindestens 24 Stunden vor Beginn über das Stattfinden zu informieren. Stimmrecht haben nur Mitglieder des Vorstands.

(2) Sie dienen zur Vor- und Nachbereitung der Mitgliederversammlungen und sonstigen organisatorischen Angelegenheiten der GRÜNEN JUGEND Ortenau.

(3) Die Ergebnisse der Vorstandssitzung müssen dem AT vorgelegt werden.

 

  • 8 Basisgruppen, Arbeitsgruppen und Teams

(1) Eine Basisgruppe, Arbeitsgruppe oder ein Team

– gilt als gegründet, wenn mindestens 3 Mitglieder dies dem AT oder in der MV kundtun. Die Anwesenden können mit absoluter Mehrheit Veto gegen die Gründung einlegen.

– ist berechtigt Anträge für Satzungsänderungen und Beschlüsse in die MV oder ins AT einzubringen.

– unterliegt der Satzung der GJ Ortenau und gibt sich selbst eine Satzung bzw. Geschäftsordnung, oder Zielsetzung in der festgelegt wird, wann, wo und wie oft sie zusammenkommt. Außerdem legt sie die Ziele darin fest und ggf. wer daran teilnehmen darf.

– ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung halbjährlich einen Rechenschaftsbericht vorzulegen.

– Wählt jährlich zwei Sprecher*innen, mindestens jedoch eine. Diese sind für die Organisation zuständig und Ansprechpersonen gegenüber dem Vorstand der GRÜNEN JUGEND Ortenau.

– Ist frei in ihrer Arbeit und darf mit einer absoluten Mehrheit ihrer Mitglieder ihre Arbeit veröffentlichen und öffentliche Aktionen durchführen.

-gilt als aufgelöst, wenn der Vorstand oder die Mitgliederversammlung das mit Mehrheit beschließen, oder so bald fürkeinen der beiden Sprecher*innen Posten eine Person kandidiert. Das gilt sowohl bei einer regulären Wahl als auch einer außerordentlichen. In beiden Fällen muss die Wahl eine Woche im Voraus angekündigt werden.

(2) Basisgruppen (BGs) können in Gemeinden oder Städten des Ortenaukreises gebildet werden, und somit stärker auf die Politik vor Ort Einfluss nehmen. Basisgruppen sind offen für alle Mitglieder, deren Lebensmittelpunkt in der gleichen Stadt oder Gemeinde ist.

Die Mitgliedschaft in zwei Basisgruppen ist nicht möglich. Basisgruppen können zudem zwei Beisitzer*innen nach dem FINT* Statut in den Vorstand wählen.

(3) Arbeitsgruppen (AGs) treffen sich zur Behandlung spezifischer Themen. AGs geben sich eine Zielsetzung, in der sie die Ziele festlegen, die sie erreichen möchten.

(4) Zur Arbeit an dauerhaften Aufgaben, Aufgaben aus dem Arbeitsprogramm, anderen Aufgaben oder einzelnen Projekten während eines festgelegten Zeitraums können von der Mitgliederversammlung und vom Vorstand Teams gebildet werden.

Jedem Team gehört mindestens ein Vorstandsmitglied an.

Teams geben sich ihre Aufnahme-Kriterien selbst und schreiben diese in ihre Arbeitsordnung

  • 9 Finanzen

(1) Der Vorstand legt spätestens der letzten ordentlichen Mitgliederversammlung eines Jahres einen Haushaltsplan für das Folgejahr und einen Jahresabschluss für das Vorjahr vor.

(2) Näheres regelt eine Finanzordnung.

  • 10 Allgemeine Bestimmungen

(1) Wahlen sind grundsätzlich geheim durchzuführen. Gewählt ist, wer im ersten Wahlgang die absolute Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen erhält. Enthaltungen sind gültige Stimmen. Erreicht keine*r der Bewerber*innen die erforderliche Mehrheit, so findet ein zweiter Wahlgang zwischen den beiden bestplatzierten Bewerber*innen statt, in dem die einfache Mehrheit entscheidet.

(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag eines Mitglieds wird eine Abstimmung geheim durchgeführt. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen, gültigen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

(3) Diese Satzung kann nur mit einer 2/3-Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen, geändert oder aufgehoben werden, wenn dies auf der Einladung der über sie beschließenden Mitgliederversammlung fristgerecht angekündigt wurde.

  • 11 Auflösung

(1) Die Auflösung der GRÜNEN JUGEND Ortenau kann nur durch eine eigens dafür einberufene MV mit Mehrheit von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
(2) Das Restvermögen fällt, sofern die MV nichts anderes beschließt, an BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN Kreisverband Ortenau, mit der Auflage es für die Förderung der Jugend in der Partei zu verwenden.

  • 12 Schlussbestimmung

Diese Satzung tritt durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung in Kraft. Zuletzt geändert durch den Beschluss der Mitgliederversammlung vom 19.09.2021.